[17.08.2015] Internethändler müssen ihre Kunden auf ihren Webseiten mit einer Vielzahl von Pflichtinformationen über ihre gesetzlichen Rechte aufklären. Dazu gehört die Anzeige von Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular. Möglicherweise unterliegen auch Anbieter von Printwerbung diesen gesetzlichen Informationspflichten. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 11 O 40/15).