[11.03.2015] Durch den gesetzlichen Mindestlohn müssen viele Arbeitsverträge umgestellt werden. Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (AG) dürfen dabei allerdings weder Sonderzahlungen noch zusätzliche Urlaubsgelder auf den Mindestlohn angerechnet werden (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Az. 54 Ca 14420/14).