[02.09.2016] Opfern einer Körperverletzung (z.B. bei einem Verkehrsunfall) kann Schmerzensgeld wegen erlittener Todesängste in Folge der Verletzung zustehen. Im Fall des Todes geht der Schmerzensgeldanspruch auf die Erben über. In bestimmten Fällen haben die Hinterbliebenen darüber hinaus einen eigenen Anspruch wegen der erlittenen Beeinträchtigungen aufgrund des Todes ihres Angehörigen.