[30.11.2018] 



Wer in einer Einbahnstraße ausparkt, hat dabei besser immer beide Richtungen im Blick. Denn mit Fahrzeugen mit Sonderrechten oder Fußgängern ist hier auch in entgegengesetzter Richtung zu rechnen. Kommt es zum Unfall, kann es sein, dass der Ausparkende allein für den Schaden aufkommen muss. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 4 U 11/18).