[23.06.2016] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 11.05.2016 – VIII ZR 209/15) deutlich gemacht, dass der gesetzlich bestehende Einwendungsausschluss des Mieters gegen Betriebskostenabrechnungen grundsätzlich auch dann gilt, wenn nicht umlagefähige Kosten auf den Mieter umgelegt werden.