[23.12.2015] In einer Notsituation kann eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gerechtfertigt sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Zusammenhang ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellt (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 321 SsBs 60/14).