[19.12.2018] 



Schadenersatz oder Schmerzensgeld nach einem Arbeitsunfall muss ein Arbeitgeber nur zahlen, wenn ihm vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist. Das ist nicht der Fall, wenn er gegen Schutzpflichten zugunsten des Arbeitnehmers verstößt, zum Beispiel zur Lastenhandhabung. So Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 298/17).