[12.07.2018] Die KSK Göppingen verständigt sich mit Darlehensnehmern vor dem Landgericht Ulm, Urteil vom 28.06.2018, Az. 4 O 85/18 auf einen sofortigen Vertragsausstieg aus einem Darlehensvertrag aus dem Jahre 2011. Ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und zusätzlich unter Zahlung eines Großteils der seitens der Kläger geltend gemachten Nutzungsentschädigung.