[29.10.2015] 



Spricht das Auswärtige Amt für ein Urlaubsziel eine Reisewarnung aus, darf der Reiseveranstalter den Vertrag mit seinem Gast kündigen. Es liegt dann ein Fall von höhererGewalt vor. Hat der Kunde Urlaub in einem Hotel gebucht, reicht es aus, wenn der Veranstalter die Kündigung in diesem Hotel für den Gast hinterlegt (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.04.2015, Az. 2-24 S 150/14).